Meldeangelegenheiten (Meldebestätigung bzw. Meldezettel)


Achtung: Aktuell gibt es "private" Anbieter von Melde-Bestätigungen. Wir raten dringen davon ab, solche Services in Anspruch zu nehmen! Melde-Bestätitgungen werden ausschließlich von Behörden wie der Gemeinde oder über oesterreich.gv.at ausgestellt!


Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen!

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.

Wichtige Information für Meldepflichtige:

1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Neben-) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung).

2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;
  • Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie z. B. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld „sonstiger Name“ zu erfassen.
  • Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade 
  • Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);
  • wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ (Nebenwohnsitz) wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich. Es wird ein separates Meldezettelformular für den „weiteren Wohnsitz“ (Nebenwohnsitz) benötigt.

3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben.
 Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

6. Sofern die Daten des Meldepflichtigen bereits im Personenstandsregister erfasst sind (ist bei österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Regel immer der Fall) muss die Angabe des Geschlechts mit dem Eintrag im Personenstandsregister übereinstimmen. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 2018 (G 77/2018-9) gibt es für Menschen, deren Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht eindeutig möglich ist, die Möglichkeit „inter“, „divers“ oder „offen“ im Personenstandsregistereinzutragen oder auch keine Angabe über das Geschlecht zu machen („keine Angabe“). 

7. Wenn Sie sich zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bekennen, hat diese das Recht, vom Bürgermeister Ihre Meldedaten zu verlangen. Bekenntnisgemeinschaften kommt dieses Recht nicht zu. Angaben zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zur Bekenntnisgemeinschaft werden ausschließlich im lokalen Melderegister gespeichert. 

Hinweis: Als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind Sie verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich Ihren Aufenthalt auch bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen, wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Sie müssen bei der örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Anmeldebescheinigung beantragen. 

Alle Infos rund um An- und Abmeldung auf österreich.gv.at

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