Meldezettel / Anmeldung / Ummeldung / Abmeldung - Wohnsitz

Benötigte Dokumente für die Meldung:

Unterschriebenes Meldezettel-Formular:

Für die Anmeldung ist das Meldezettel-Formular vollständig auszufüllen. Dieses muss sowohl von der meldepflichtigen Person als auch vom jeweiligen Eigentümer, Vermieter oder Hauptmieter unterschrieben werden.

Wichtige Information für Meldepflichtige:

Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen.

Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung).

Soll die Anmeldung nicht persönlich erfolgen, müssen die Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften zusammen mit dem ausgefüllten Meldezettel mitgeschickt oder einem Boten übergeben werden. Bitte beachten Sie bei postalischer Anmeldung das Risiko des Postwegs, für das die Behörde keine Haftung übernimmt.

Wenn der bisherige Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz umgemeldet werden soll, ist hierfür ein separates Meldezettelformular zu verwenden. Dieses muss ebenfalls vom jeweiligen Eigentümer, Vermieter oder Hauptmieter unterschrieben werden.

Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Eine An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes kann auch online mit der ID-Austria durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie auf österreich.gv.at


Information für den Meldepflichtigen

(Originaltext der Rückseite des Meldezettels) 

1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

·         Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. Eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisedokument und Geburtsurkunde;

Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie zB. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld „sonstiger Name“ zu erfassen.

·         Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

·         wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung) begründen kann.

6. Sofern die Daten des Meldepflichtigen bereits im Personenstandsregister erfasst sind (ist bei österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Regel immer der Fall) muss die Angabe des Geschlechts mit dem Eintrag im Personenstandsregister übereinstimmen. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 2018 (G 77/2018-9) gibt es für Menschen, deren Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht eindeutig möglich ist, die Möglichkeit „inter“, „divers“ oder „offen“ im Personenstandsregistereinzutragen oder auch keine Angabe über das Geschlecht zu machen („keine Angabe“).

7. Wenn Sie sich zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bekennen, hat diese das Recht, vom Bürgermeister Ihre Meldedaten zu verlangen. Bekenntnisgemeinschaften kommt dieses Recht nicht zu. Angaben zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zur Bekenntnisgemeinschaft werden ausschließlich im lokalen Melderegister gespeichert.

Hinweis:

Als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind Sie verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich Ihren Aufenthalt auch bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen, wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Sie müssen bei der örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Anmeldebescheinigung beantragen. 

Achtung: Aktuell gibt es "private" Anbieter von Meldebestätigungen. Wir raten dringen davon ab, solche Services in Anspruch zu nehmen! Meldebestätigungen werden ausschließlich von Behörden wie der Gemeinde oder über oesterreich.gv.at ausgestellt!

Zuständig

Formulare